Das OLG Köln (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 6 U 63/07) hat entschieden, dass die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer datenschutzrechtlicher Einwilligung allenfalls dann erlaubt ist, wenn auf die Kopplung deutlich hingewiesen wird:
"Diese von der Beklagten hergestellte Abhängigkeit ist für den Verbraucher nämlich erstmals erkennbar, nachdem er sich (mit Beantwortung der Gewinnfrage und Anklicken der "weiter"-Schaltfläche, dem Ausfüllen der Felder mit seinen persönlichen Daten auf der Folgeseite und dem Anklicken der Schaltfläche "senden") bereits für die Teilnahme an der Verlosung entschieden hat.
Gerade demjenigen Verbraucher, der die Einwilligungserklärung ursprünglich nicht abgeben will und sich durch Offenlassen der entsprechenden Kontrollkästchen stillschweigend gegen ihre Erteilung ausgesprochen hat, wird nunmehr mitgeteilt, dass sein Entschluss zur Teilnahme am Gewinnspiel mit dem Verzicht auf die Einwilligungserklärung nicht vereinbar sei.
Will er in dieser Lage dem Schutz seiner Privatsphäre Vorrang einräumen, muss er seine bereits getroffene Entscheidung zur Gewinnspielteilnahme revidieren; die erst zu diesem Zeitpunkt offenbarte Kopplung führt also dazu, dass der Verbraucher durch psychischen Druck zu einer Entscheidung - für die Abgabe seiner Einwilligungserklärung - veranlasst wird, die er zunächst bewusst nicht treffen wollte.
Dies stellt - wie der Senat selbst feststellen kann - eine unangemessene unsachliche, die freie Willensbildung der angesprochenen Verbraucher beeinträchtigende Einflussnahme dar, die wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen ist."