Das LG München II (Beschl. v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07) hat entschieden, dass die Vermittlung von privaten Sportwetten nicht strafbar ist:
"Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.