Das VG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 07.12.2007 - Az.: 4 E 3977/07) noch einmal bekräftigt, dass Sportwetten in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden dürfen:
"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin betreffend die Veranstaltung von Sportwetten einschließlich deren Vermittlung und die Werbung hierfür sowie gegen die Betriebseinstellungsverfügung wird nicht wiederhergestellt, und zwar mit Blick auf die entsprechende gefestigte Rechtsprechung der Kammer (...) sowie die die Rechtsprechung der Kammer bestätigende Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (...).
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Beschluss vom 16.11.2007 (a.a.O.) erneut festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung in der Freien und Hansestadt Hamburg dem Gemeinschaftsrecht entspricht und hat der Sache nach bestätigt, dass die Finanzbehörde die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland ansässige Wettveranstalter in Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar untersagen kann."