Das OVG NRW (Beschl. v. 26.02.2007 - Az.: 4 B 1552/06) hat entschieden, dass das Verbot von Fun-Games nach § 6 a SpielVO umfassend zu verstehen ist:
"1. Geräte mit zeitverlängernden Punktegewinnen sind unzulässige Fun-Games iSd. § 6 a SpielVO. Das Verbot des § 6 a SpielVO ist umfassend zu verstehen.
2. Altgeräte, die in Hinblick mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 1. Januar 2006 umgerüstet worden sind, fallen nichts nicht bereits deshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren."