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Europäische Kommission: Vertragsverletzungs-Verfahren wg. Glücksspiel-Staatsvertrag

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland offiziell um Auskunft über nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung des Angebots von Glücksspielen zu ersuchen. Die Kommission möchte prüfen, ob die in Frage stehenden Maßnahmen mit den Artikeln 43, 49 und 56 EG-Vertrag vereinbar sind.

Die Untersuchung beschränkt sich auf die Vereinbarkeit der fraglichen einzelstaatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht und berührt in keiner Weise die Liberalisierung des Markts für Glücksspiele oder die Befugnis der Mitgliedstaaten, das öffentliche Interesse zu schützen. Einschlägige Maßnahmen müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, d. h. notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sein. Das Aufforderungsschreiben stellt die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag dar.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um zu antworten. Die Kommission hofft, dass die Angelegenheit im Anschluss an die Antworten rasch und in befriedigender Weise beigelegt werden kann.
Im Mittelpunkt der Anfrage der Kommission stehen verschiedene Bestimmungen der neuen, am 1.1.2008 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften. Bei einigen der wichtigsten Beschränkungen stellt sich nämlich die Frage, ob sie mit den Binnenmarktbestimmungen des EG-Vertrags vereinbar sind.

Dies betrifft das generelle Verbot von Glücksspielen im Internet und insbesondere von Sportwetten, zu denen die Kommission bereits im März 2007 eine ausführliche Stellungnahme an Deutschland richtete, sowie Beschränkungen der Fernseh-, Internet-, Trikot- und Bandenwerbung und das für Finanzinstitute geltende Verbot, Zahlungen im Zusammenhang mit nicht erlaubten Glücksspielen zu verarbeiten und auszuführen. Problematisch sind ferner das Zulassungsverfahren für Spielevermittler sowie die strafrechtlichen Sanktionen und Geldbußen, die für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen, die Werbung dafür und die Teilnahme daran vorgesehen sind.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind und das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde. Zudem ist die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio nach wie vor erlaubt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Ein Mitgliedstaat kann somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu ermuntert, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen.

Die Kommission fasste den Beschluss, die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen, nachdem bei ihr Beschwerden verschiedener Veranstalter eingegangen waren und ihre Dienststellen daraufhin Informationen einholten.

Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 01.02.2008

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