Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 10.01.2008 - Az.: 7 ME 179/06) hat entschieden, dass Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spieler mittels Spielpunkten eine Berechtigung zum Weiterspielen erlangen kann, gegen § 6a SpielVO verstoßen:
"Insoweit lässt die SpielVO keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen und der Verlängerung des begonnenen Spiels dienen, unzulässig sind. Zulässig ist unter den näher bezeichneten Voraussetzungen des § 6 a S. 3 SpielV allein der Gewinn von maximal sechs Freispielen (...).
In Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Ermächtigungsrahmen sind die Regelungen des § 6 a SpielV im Einzelnen daran orientiert, welche Spielabläufe vom Spieler als "Gewinn empfunden" werden, einen "ausgesprochen starken Spielanreiz" und/oder eine "besonders gefährliche Bindung an ein bestimmtes Gerät" bewirken und/oder ob der Spieleinsatz noch in einem so angemessenen Verhältnis zur Anzahl möglicher Freispiele steht, dass dies über ein bloßes Unterhaltungsspielgerät nicht hinausgeht."
Und weiter:
"Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass Weiterspielberechtigungen in Token oder aufladbaren Speicherchips etc. verkörpert oder/und dass erspielte und auf einer Anzeige festgehaltene Punkte über eine technische Einrichtung des Spielgerätes selbst in Gewinne umgewandelt und ausgegeben werden (...).
Es reicht vielmehr für ein Verbot gem. § 6 a S. 1 lit. a SpielV aus, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern "aufaddiert" und zum Weiterspielen genutzt werden können, so dass mit der dadurch potenziell unbegrenzten Weiterspielberechtigung die die Dauer des Spielens begrenzende Vorschrift des § 6 a Satz 3 SpielV umgangen wird.
Die Gelegenheit, unbegrenzt weiterspielen zu können, ist geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken (...)."