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VG Frankfurt a.M.: Pokerturnier ist verbotenes Glücksspiel

Das VG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 12.02.2008 - Az.: 7 G 4212/07 (V)) hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Pokerturniers ein verbotenes Glücksspiel ist:

"Leitsätze:
1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Es liegt ein verbotener entgeltlicher Einsatz vor, wenn eine Teilnahmegebühr von 15,- EUR verlangt wird, da mit dieser Zahlung die Möglichkeit eröffnet wird, an dem Poker-Turnier teilzunehmen und Gewinne zu erwerben.

3. Das Verbot gilt auch nach dem 01.01.2008, da der Glücksspiel-Staatsvertrag insofern die alte Rechtslage übernommen hat."


Das VG Frankfurt a.M. stimmt damit mit der Ansicht des VG München (Beschl. v. 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900) und des VG Weimar (Beschl. v. 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07) überein.

Das VG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.09.2007 - Az.: 7 G 2700/07), das VG Cottbus (Beschl. v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06) und das AG Fürstenfeldbruck (Urt. v. 29.08.2007 - Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07) differenzieren dagegen und nehmen nur dann ein strafbares Glücksspiel an, wenn das Eintrittsgeld der Finanzierung der Preise dient.

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