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VG Stuttgart: Auch nach Inkrafttreten des Glücksspiel-Staatsvertrages kein Verbot privater Sportwetten

Dies folgt aus weiterhin geltenden Zweifeln an der Vereinbarkeit auch der jetzigen deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 27.02.2008 (Az.: 4 K 213/08) entschieden und einem Betreiber, der in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt, vorläufigen Rechtschutz gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2008 gewährt.

Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten und drohte ein Zwangsgeld an. Das Gericht setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus.

Die 4. Kammer führte weiter aus:
Die Kammer habe mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen beträfen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht habe.

Die maßgeblichen Fragen stellten sich auch unter Berücksichtigung des seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finde, weiterhin. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt habe, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Betreiber nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 29.02.2008

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