Der BGH (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05) hat entschieden, dass das Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig ist.
Mit deutlichen Worten erklärt das höchste deutsche Zivilgericht das Anbieten und Vermitteln von privaten Sportwetten bis zum 31.12.2007 für nicht wettbewerbswidrig, da das staatliche Glücksspiel-Monopol gegen das Grundgesetz und das EU-Gemeinschaftsrecht verstößt:
"Die Unlauterkeit der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten zu 1 ist zu verneinen, weil das in Bayern und in anderen deutschen Bundesländern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem im Streitfall maßgeblichen Zeitraum einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter darstellte und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war.
Zugleich lag darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43 und 49 EG."
Auch wenn die Entscheidung primär nur die Rechtslage bis zum 31.12.2007 betrifft, lässt sich auch für den neuen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrag ein wichtiger Rückschluss ziehen: Bislang wurde nämlich von vielen Zivilgerichten die Ansicht vertreten, dass selbst im Falle der Rechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspiel-Monopols ein privater Sportwetten-Anbieter sich wettbewerbswidrig verhält. Mit dieser Ansicht ist nun aufgrund der vorliegenden BGH-Entscheidung Schluß.