Das OLG Celle (Urt. v. 21.02.2008 - Az.: 13 U 172/07 (Kart)) hat entschieden, dass die Kündigung durch eine staatliche Lotteriegesellschaft nicht kartellrechtswidrig ist:
"Leitsätze:
1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) über den Betrieb einer virtuellen Annahmestelle kann von der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem DLTB gekündigt werden, wenn der Vertragspartner seine Aktivitäten auf terrestrisch generierte Umsätze ausweitet.
2. Eine solche Kündigung ist nicht kartellrechtswidrig und somit auch nicht unwirksam iSd. Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den betreffenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes und den dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen, wonach ein Kartellrechtsverstoß vorliegt. Denn die in § 33 Abs. 4 GWB geregelte Bindungswirkung der Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes setzt eine bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörde oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus. Dies ist hier nicht der Fall, da die Verfahren noch andauern und somit nicht rechtskräftig sind."