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VG Münster: Poker ist verbotenes Glücksspiel

Das VG Münster (Beschl. v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08) hat im Streit um die Frage, ob Poker verbotenes Glücksspiel ist oder nicht, ein weitere Entscheidung hinzugefügt:

"Leitsätze:
1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.

2. Auch wenn die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Insbesondere ist es unerheblich, wie das verlangte Entgelt vom Veranstalter genannt wird: Einsatz, Turniergeld, Teilnahmegebühr, Startgeld, Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag.

3. Erlaubt sind dagegen grundsätzlich Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere). Verboten ist es jedoch, diese Charity-Turniere mit anderen Poker-Turnieren zu verknüpfen (z.B. in Form einer Poker-Bundesliga), bei denen als Einsatz keine Spende, sondern Eintrittsgelder verlangt werden."

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