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OVG Münster: Poker-Verbot rechtswidrig, Behörde muss erneut prüfen - VOLLTEXT

Wie bereits vor einigen Tagen in den Kanzlei-Infos berichtet, hat das OVG Münster eine klare Absage an die bislang überwiegende instanzgerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, bei Poker-Turnieren jede Zahlung als Einsatz und somit als Glücksspiel anzusehen, erteilt.

Die Entscheidung liegt nun im Volltext vor: OVG Münster (Beschl. v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08)

Erstmals stellt ein Oberverwaltungsgericht klar, dass ein glücksspielrechtlicher Einsatz dann nicht gegeben ist, wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten genutzt werden.

"Da es lediglich der Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber der Finanzierung der von Sponsoren zur Verfügung gestellten Gewinne dient, erwächst aus ihm nicht (...) die Gewinnchance des Einzelnen.

Das von der Antragstellerin geplante Eintrittsgeld ermöglicht lediglich die Teilnahme am Spiel und ist - anders als ein Spieleinsatz - stets verloren. (...)

Erst recht stellt das von der Antragstellerin nach Erlass der streitigen Verfügung beabsichtigte „Charity-Tunier", bei dem kein Eintrittsgeld gefordert, sondern lediglich eine (freiwillige) Spende für einen gemeinnützigen Zweck erbeten wird, kein Glücksspiel im beschriebenen Sinne dar."


Am Merkmal der Zufallsbezogenheit - dem 2. Kriterium zur Bestimmung, ob ein Glücksspiel vorliegt - lassen die Richter jedoch keinerlei Zweifel:

"Der Senat hat (...) keine durchgreifenden Zweifel daran, dass beim Pokerspiel auch in der hier in Rede stehenden Variante die Entscheidung über Gewinn oder Verlust überwiegend vom Zufall abhängt, wobei auf die Fähigkeiten eines „Durchschnittspielers" abzustellen ist."

Von der deutschen Poker-Szene ist die Entscheidung aufgrund der Interpretation des Einsatzes mit Begeisterung aufgenommen worden,

In der Praxis ist durch die Entscheidung jedoch nichts gewonnen, denn das OVG Münster deutet bereits selbst in den Entscheidungsgründen an, dass die Behörde auf Basis anderer Rechtsgrundlagen ein dann begründetes Verbot wird aussprechen können. Insofern handelt es sich bei der vorliegenden Entscheidung lediglich um einen Etappensieg.

"Handelt es sich bei dem Pokerspiel unter den hier gegebenen Bedingungen nicht um ein Glücksspiel (...), könnte allerdings in Betracht zu ziehen sein, das Pokerspiel als anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit (...) zu qualifizieren.

Ob hiervon ausgehend eine Untersagung der Pokerveranstaltungen auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO bzw. § 60 d GewO gestützt werden könnte - eine Erlaubnisfreiheit nach § 5 a Spielverordnung dürfte nicht gegeben sein, da alles dafür spricht, dass Poker kein Geschicklichkeitsspiel ist, bedarf indes keiner weiteren Klärung. Denn die genannten Ermächtigungsgrundlagen räumen der Behörde Ermessen ein, das die Antragsgegnerin bisher nicht ausgeübt hat."


Bereits das VG Hamburg hat vor kurzem in einer ausführlichen Entscheidung (Beschl. v. 30.04.2008 - Az.: 6 E 4198/07) dargelegt, dass es für ein Verbot nicht darauf ankommt, Poker als Glück- oder Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Denn wird Poker als bloßes Geschicklichkeitsspiel eingestuft, ist in jedem Fall eine Erlaubnis nach § 33 d S.1 GewO und möglicherweise auch eine nach § 33 i Abs. 1 S.1 GewO erforderlich.

Eine solche Erlaubniserteilung scheitert jedoch an dem Umstand, dass Poker durch Veränderung der Spielbedingungen mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und somit die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden kann (§ 33 e Abs.1 S.2 GewO). Eine Freistellung nach § 5 a SpielVO kommt nämlich nicht in Betracht.

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