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LG Hamburg: Poker möglicherweise kein Glücksspiel, aber dennoch verboten

Das LG Hamburg (Beschl. v. 18.03.2008 - Az.: 620 Qs 7/08) hat entschieden, dass Poker-Turniere möglicherweise kein Glücksspiel sind, in jedem Fall aus anderen Gründen aber verboten sind.

Zuerst äußern sich die Richter zum Merkmal des Glücksspiels:

"Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung kann die Rechtsfrage unbeantwortet bleiben, ob die konkret in Frage stehende Pokervariante "Texas Hold´Em" in turniermäßiger Spielweise ein Glücksspiel ¡S.d. § 284 StGB darstellt. (...)

Soweit der Beschuldigte vorträgt, es lägen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtliche Einwände gegen die Anwendbarkeit des § 284 StGB vor, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5.7.2007 - 1 Ws 61/07 - befasst sich ausschließlich mit der Anwendbarkeit dieser Strafnorm auf Fälle der öffentlichen Vermittlung oder Veranstaltung von Sportwetten vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261).

In diesem Urteil wurde das durch das bayerische Staatlotteriegesetz begründete Staatsmonopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil das Staatsmonopol eine Verletzung von Art. 12 GG darstelle. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, dass ein Staatsmonopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sofern es in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung strikt am überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht ausgerichtet ist, was im Hinblick auf das staatliche Sportwettenmonopol jedoch nicht der Fall war.

Die dieses Urteil tragenden Gründe sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar."


Und hinsichtlich des Umstandes, dass Poker - auch wenn es als bloßes Gewinnspiel und nicht als Glücksspiel einzustufen wäre - in jedem Fall verboten ist, merkt das LG Hamburg an:

"Denn selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, bestünde der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (...) wegen der gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gewinnspielen ohne die hierzu gemäß § 33d Abs. 1 GewO erforderliche Erlaubnis.

Nach § 46 Abs. 1 OWiG rechtfertigt auch der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit die strafprozessuale Maßnahme der Durchsuchung."

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