Es gibt eine weitere Entscheidung in Sachen Pokerturnie. Das VG Neustadt (Beschl. v. 09.07.2008 - Az.: 5 L 592/08.NW) hat entschieden:
"Leitsätze:
1. Poker ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Der ordnungsrechtliche Begriff des Einsatzes nach dem GlüStV ist identisch auszulegen wie der strafrechtliche Begriff des Einsatzes nach § 284 StGB. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es daher am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt."