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LG Köln: Gewinnbenachrichtigung mittels Pop-Up-Fenster keine Gewinnzusage

Das LG Köln (Urt. v. 27.08.2008 - Az.: 2 O 120/08) hat entschieden, dass eine Gewinnbenachrichtigung mittels eines Pop-Up-Fensters keine einklagbare Gewinnzusage nach § 661 a BGB darstellt.

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erschienen. Vor Gericht stellte sich die nun die Frage, ob hierin bereits eine Gewinnzusage nach § 661 a BGB zu sehen war.

Dies haben die Richter verneint.

Zum einen fehle es an der notwendigen dauerhaften Verkörperung.

"Während eine SMS oder eine E-Mail einem bestimmten Eingangsfach zugeordnet und jederzeit wieder aufgerufen werden können, findet eine solche Zuordnung und Reproduktionsmöglichkeit bei einer Werbeeinblendung als "Pop-up-Fenster" nicht statt. Diese Einblendung hat danach - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nur flüchtigen Charakter.

Dessentwegen ist es dem Kläger auch nur gelungen, die Werbeeinblendung - zur Vorlage im Rechtsstreit - allein dadurch zu "verkörpern", dass er die auf seinem Bildschirm ersichtliche Werbeeinblendung während eines erneuten Besuch der Interseite durch einen so genannten "Screenshot" festgehalten und ausgedruckt hat.

Dabei handelt es sich im Ergebnis aber um nichts anderes als den Ausdruck des Standbilds der aktuellen Anzeige des Computerbildschirms.

Diese Form der Perpetuierung der ansonsten flüchtigen Werbeeinblendung als "Pop-up-Fenster" erfolgte damit losgelöst vom Willen der Beklagten und vor allem entgegen dem bestimmungsgemäßen Wesen als flüchtiges Werbemittel. Diese Art der Verkörperlichung der Werbung der Beklagten durch Anfertigen eines Ausdrucks der aktuellen Anzeige des Computerbildschirms ("Screenshots") ist damit im Ergebnis sowohl mit dem Ausdruck eines zuvor unabhängig vom Willen seines Urhebers aufgezeichneten Werbespots im Fernsehen etwa als sogenannter "Videoprint" oder letztlich mit dem Tonbandmitschnitt einer nur flüchtigen mündlichen Erklärung am Telefon vergleichbar."


Zudem lehnten die Richter den Anspruch ab, weil die Benachrichtigung sich an die Allgemeinheit und nicht an einen bestimmten Personenkreises wende, was für eine Gewinnzusage aber notwendig gewesen wäre:

"Zum Anderen fehlt es der Werbeeinblendung "als Pop-up-Fenster" auch an einem auf den Zugang bei einem bestimmten Empfänger gerichteten Sendevorgang (...).

Ein "Pop-up-Fenster" wird auf einer Internetseite (...) hinterlegt beziehungsweise eingebunden. Es öffnet sich bei jedem Besuch dieser Seite.

Mit ihr blendet sich die streitgegenständliche Werbung ein. Dieser Vorgang ist außerhalb des virtuellen Mediums des Internets anschaulich mit einem Vorgang zu vergleichen, bei dem ein Besucher eines Geschäftslokals einen bestimmten Raum betritt, in welchem er sich, einer (körperlichen) Werbe- bzw. Mitteilungstafel des in Rede stehenden Inhalts gegenübersieht.

In diesem nicht-virtuellen Fall läge - ebenso wie bei einem im Fernsehen ausgestrahlten Werbespot - eine Zusendung an einen bestimmten Empfänger im Sinne des § 661a BGB ersichtlich nicht vor.

Die Nutzung des virtuellen Mediums des Internets gebietet insofern keine andere rechtliche Bewertung."

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