Das LG Hamburg (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: 315 O 869/07) hat ein weiteres Mal zu Einwilligungserklärungen auf Gewinnspielkarten entschieden.
Danach ist die Einwilligungserklärung
"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z(...) GmbH aus dem Abonnentenbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."
auf einer Gewinnspielkarte unwirksam, weil die Einwilligung sich auch auf Telefonanrufe bezieht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel haben:
"Im Zusammenhang mit diesem Gewinnspiel ist es zwar zulässig, dass die Antragsgegnerin – auch in AGB – die Einwilligung in Telefonanrufe vorformuliert. Diese Einwilligung darf sich aber nur auf den konkreten Zweck, die Teilnahme an einem Gewinnspiel, beziehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass es sich bei einer Gewinnbenachrichtigung um einen Werbeanruf handeln könnte.
Jeder über diesen Zweck hinausgehende Anruf steht aber nicht mehr mit dem konkreten Anlass, der konkreten Beziehung zwischen Verbraucher und Antragsgegnerin in einem Zusammenhang. Vielmehr bezieht sich die Einwilligung auf Angebote „aus dem Abonnementbereich“, der aber nicht weiter spezifiziert ist."
Bedeutet im Klartext: Nach Meinung der Hamburger Richter soll eine Einwilligungserklärung in allgemeine Telefonanrufe nicht möglich sein.
Diese Rechtsansicht ist aber inzwischen durch die "Payback-Entscheidung" des BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) überholt worden. Denn in diesem Grundlagen-Urteil haben die höchsten deutschen Zivilrichter klargestellt, dass eine Einwilligungserklärung in allgemeine Telefonanrufe sehr wohl möglich ist. Jedoch nur in Form des Opt-Ins.
Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".