Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Stuttgart: Keine Rechtsmitteleinlegung gegen Strafbefehl mittels E-Mail

Das LG Stuttgart (Beschl. v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08) hat entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl nichts mittels E-Mail eingelegt werden kann.

Das Gesetz verlange eine hinreichende Sicherheit, wer Einspruch erhoben habe. Daher sei die Schriftform oder zumindest die Einlegung zu Protokoll der Geschäftstelle vorgeschrieben.

Bei E-Mails dagegen, denen normalerweise eine Unterschrift fehle, sei keine solche Überprüfung des Verfassers gewährleistet. Daher äußerten die Stuttgarter Richter grundlegende Bedenken hinsichtlich einer Einlegung per E-Mail.

Rechts-News durch­suchen

17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen
15. April 2026
Die Dienstleistung, rechtswidrige Google-Bewertungen löschen zu lassen, ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Ohne entsprechende…
ganzen Text lesen
13. April 2026
Ein Online-Shop darf für Online-Gutscheine keine zusätzliche Systemgebühr verlangen und muss den Gesamtpreis klar angeben.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen