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AG Hamburg: Veranstalten von Poker-Turnieren nicht strafbar

Das AG Hamburg (Urt. v. 07.01.2009 - Az.: 213 Ds / 3301 Js 288/07) hat entschieden, dass die Veranstaltung von Poker-Turnieren nicht strafbar ist.

Die Angeklagten hatten ein Poker-Turnier mit 15,- EUR Startgeld veranstaltet, mit der Option eine Rebuy. Die Preise wurden nicht durch die Startgelder finanziert, sondern durch Sponsoren zur Verfügung gestellt.

Die Hamburger Richter entschieden, dass kein strafbares Glücksspiel vorliege.

Da die Entgelte lediglich zur Finanzierung der anfallenden Kosten (z.B. Raummiete, Reinigung etc.) verwendet wurden, liege kein Einsatz im juristischen Sinne vor. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass durch den Einsatz zumindest ein Teil der Preise hätte finanziert werden müssen. Weder mit dem ursprünglichen Entgelt noch mit dem Rebuy könnten jedoch die gezahlten Gelder wieder zurückerlangt werden.

Darüber hinaus befänden sich die Angeklagten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, der die Strafbarkeit ausschließe. Da sie sich anwaltlich hatten beraten lassen und der Advokat die Zulässigkeit des Spiels bestätigt hatte, hätten sie auf diese Aussage vertrauen dürfen.

Siehe zu dem Problem auch unseren Law-Podcast "Ist Poker ein verbotenes Glücksspiel?".

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