Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C für Markenverletzung

Der Dauerbrenner "Admin-C: Haftung oder nicht?" geht in eine weitere Runde. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08) hat entschieden, dass der Admin-C nicht als Mitstörer bei Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namen haftet.

Allein aus seiner Stellung als Admin-C ergäben sich keine Prüfungspflichten, so die Richter. Der Pflichtenkreis sei allein auf das Verhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC bezogen. Diese rechtliche Konstellation verbiete es, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.

Erst vor kurzem haben das LG Stuttgart (Urt. v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08) und das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08) das exakte Gegenteil entschieden und die Haftung des Admin-C bejaht.

Das OLG Köln (Urt. v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08) lehnt dagegen eine Mithaftung des administrativen Ansprechpartners ab.

Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".

Rechts-News durch­suchen

26. August 2026
Wer auf ein vom Betrüger manipuliertes Konto überweist, erfüllt seine Kaufpreisschuld damit nicht. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn er den…
ganzen Text lesen
24. August 2026
Eine Versandapotheke darf nicht mit "bis zu 20 EUR Zuzahlungen sparen" werben, wenn die meisten Rabatte nur 2,50 EUR betragen.
ganzen Text lesen
24. August 2026
Meta löschte verbotene Facebook-Posts zu spät, muss aber nur 75.000,- EUR statt 100.000,- EUR Ordnungsgeld zahlen.
ganzen Text lesen
21. August 2026
Eine Videozuschaltung des in den USA lebenden Sachbeistands scheitert, da eine persönliche Teilnahme im Inland möglich ist und eine ausreichende…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen