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OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C für Markenverletzung

Der Dauerbrenner "Admin-C: Haftung oder nicht?" geht in eine weitere Runde. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: I-20 U 1/08) hat entschieden, dass der Admin-C nicht als Mitstörer bei Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namen haftet.

Allein aus seiner Stellung als Admin-C ergäben sich keine Prüfungspflichten, so die Richter. Der Pflichtenkreis sei allein auf das Verhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC bezogen. Diese rechtliche Konstellation verbiete es, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.

Erst vor kurzem haben das LG Stuttgart (Urt. v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08) und das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08) das exakte Gegenteil entschieden und die Haftung des Admin-C bejaht.

Das OLG Köln (Urt. v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08) lehnt dagegen eine Mithaftung des administrativen Ansprechpartners ab.

Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".

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