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BGH: Beschreibende Angabe als Keyword bei Google AdWords zulässig

Es liegen nun die Entscheidungsgründe der "Google AdWords"-Urteile des BGH vor. In Verfahren "pcb" entschieden die höchsten Zivilrichter (Urt. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07), dass die Verwendung einer beschreibenden Angabe als Keyword bei den Google AdWords keine Rechtsverletzung darstellt.

Die Juristen hatten sich dabei auch mit dem umstrittenen Thema der "weitgehend passenden Keywords" auseinanderzusetzen und verneinen eine Haftung vor Kenntnis:

"Die Angabe der Buchstaben "pcb" als Schlüsselwort bei Google stellt zunächst lediglich eine Verwendung dieser Bezeichnung dar. Das Berufungsgericht hat darin allerdings auch eine Verwendung von "pcb-pool" gesehen und dies damit begründet, der Beklagte habe mit der Wahl der Standard-Einstellung "weitgehend passende Keywords" eine Ursache dafür gesetzt, dass die Suchmaschine nicht nur die isolierte Bezeichnung "pcb", sondern auch die Kombination "pcb-pool" als Schlüsselwort verwendet habe.

Eine ausdrückliche Verwendung der Bezeichnung "pcb-pool" als Schlüsselwort hat das Berufungsgericht damit allerdings nicht gemeint. Es hat ersichtlich nur die erzielte Wirkung angesprochen, die - wie dargestellt - darin besteht, dass bei Speicherung des Schlüsselwortes "pcb" auch die Eingabe "pcb-pool" dazu führt, dass auf der aufgerufenen Internetseite die Anzeige des Beklagten erscheint.

Darin könnte jedoch nur dann eine Verwendung des Zeichens "pcb-pool" gesehen werden, wenn entweder in dem Aufruf der Internetseite, auf der sowohl das Suchwort "pcb-pool" als auch die Anzeige des Beklagten sichtbar sind, oder in der Eingabe des Suchworts selbst eine - dem Beklagten zurechenbare - Benutzung des Zeichens "pcb-pool" gesehen werden könnte.

Eine andere Verwendung des Zeichens "pcb-pool", etwa als für den Verkehr nicht wahrnehmbares Suchwort in einem nur von der Suchmaschine lesbaren Text oder einer sonstigen für den Verkehr nicht wahrnehmbaren Anweisung an die Suchmaschine (vgl. dazu BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls), kommt nach dem Vorbringen der Parteien zur Funktionsweise der Standard-Einstellung "weitgehend passende Keywords" nicht in Betracht. Danach muss die Suchmaschine nur "pcb" als Bestandteil des eingegebenen jeweiligen Gesamtbegriffs erkennen; eine Verknüpfung mit dem Gesamtbegriff als solchem muss dagegen nicht erfolgen."


Das Gericht ist somit grundsätzlich der Ansicht, dass die Einstellung "weitgehend passende Keywords" zumindestens bei Allgemeinbegriffen rechtlich unproblematisch ist.

Siehe zum Problem von Google AdWords auch unser Video "Markenrisiko Google AdWords". Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen existiert das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht"

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