Das LG Wiesbaden <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile sachliche-und-richtige-werbung-fuer-lotterien-zulaessig-11-o-12-09-landgericht-wiesbaden-20090810.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.08.2009 - Az.: 11 O 12/09) hat entschieden, dass Werbung für Glücksspiele auch grundsätzlich werbende Elemente enthalten darf, wenn sie inhaltlich richtig ist und sachlich gehalten ist.
Die staatliche Lotteriegesellschaft führte im Februar 2009 eine Sonderverlosung mit dem Titel "Mit 3 Richtigen 1 Mio. EURO zu gewinnen" durch. In ihrer Kundenzeitschrift war eine Werbung für diese Sonderverlosung abgedruckt, die neben der Abbildung eines Lottoscheins und dem Namen "Mit 3 Richtigen 1 Mio. EURO zu gewinnen", Hinweise auf den Jugendschutz und die Suchtgefahr enthielten.
Die Wiesbadener Richter stuften das Handeln der Beklagten als rechtmäßig ein.
Das im Glücksspiel-Staatsvertrag vorgesehene Verbot von Werbung für öffentliche Glücksspiele ei nicht wörtlich zu verstehen, da jeder Werbung ein Aufforderungscharakter zuzuschreiben sei. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Werbung in besonderem Maße an das Gebot der Sachlichkeit und Richtigkeit halte. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, seien auch werbende Elemente zulässig.
Die Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaft erfülle diese Kriterien und sei daher nicht zu beanstanden. Sie sei sachlich und in keinster Weise irreführend gestaltet. Die Behauptung, mit drei richtig getippten Zahlen die Gewinnchance zu erhalten, sei zutreffend.