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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf legt Fragen zum Like-Button von Facebook dem EuGH vor

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.01.2017 - Az.: I-20 U 40/16) hat den Prozess um die Frage, ob der Einsatz eines Like-Buttons von Facebook auf der eigenen Unternehmens-Seite datenschutzwidrig ist, ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zahlreiche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Erstinstanzlich hatte das LG Düsseldorf <link http: www.real-time-advertising-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 09.03.2015 - Az.: 12 O 151/15) den Einsatz des Like-Buttons von Facebook auf der eigenen Unternehmens-Seite als Datenschutzverstoß eingestuft. Die Verbraucherzentrale NRW war gegen eine Unternehmens-Webseite vorgegangen, die den bekannten Like-Button von Facebook bei sich auf der Homepage eingebunden hatte. Die Verbraucherschützer waren der Meinung, dass hier unzulässig Daten an Facebook übertragen würden.

In der Berufungsinstanz hat das OLG Düsseldorf nun den Prozess bis auf weiteres ausgesetzt und dem EuGH zahlreiche Fragen vorgelegt, da die Thematik europäisches Recht berührt.

Die Vorlagefragen lauten:

"1. Steht die Regelung in Artikeln EWG_RL_95_46 Artikel 22, EWG_RL_95_46 Artikel 23 und EWG_RL_95_46 Artikel 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995 (ABI. Nr. L 281/31 vom 23.11.1995) einer nationalen Regelung entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der Datenschutzbehörden und den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Betroffenen gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle von Verletzungen gegen den Verletzer vorzugehen?

Falls die Frage 1) verneint wird:

2. Ist in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem jemand einen Programmcode in seine Webseite einbindet, der den Browser des Benutzers veranlasst, Inhalte von einem Dritten anzufordern und hierzu personenbezogene Daten an den Dritten zu übermitteln, der Einbindende „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne von Art. EWG_RL_95_46 Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995 (ABI. Nr. L 281/31 vom 23.11.1995), wenn er selber diesen Datenverarbeitungsvorgang nicht beeinflussen kann?

3. Falls die Frage 2 zu verneinen ist: Ist Art. EWG_RL_95_46 Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahingehend auszulegen, dass er die Haftung und Verantwortlichkeit in dem Sinne abschließend regelt, dass er einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines Dritten entgegen steht, der zwar nicht „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist, aber die Ursache für den Verarbeitungsvorgang setzt, ohne diesen zu beeinflussen?

4. Auf wessen „berechtigte Interessen“ ist in einer Konstellation wie der vorliegenden bei der nach Art. EWG_RL_95_46 Artikel 7 Buchstabe f) der Richtlinie 95/46/EG vorzunehmende Abwägung abzustellen? Auf das Interesse an der Einbindung von Drittinhalten oder auf das Interesse des Dritten?

5. Wem gegenüber muss die nach Art. EWG_RL_95_46 Artikel 7 Buchstabe a) und Art. EWG_RL_95_46 Artikel 2 Buchstabe h) der Richtlinie 95/46/EG zu erklärende Einwilligung in einer Konstellation wie der vorliegenden erfolgen?

6. Trifft die Informationspflicht des Art. EWG_RL_95_46 Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG in einer Situation wie der vorliegenden auch den Betreiber der Webseite, der den Inhalt eines Dritten eingebunden hat und so die Ursache für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Dritten setzt?"


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