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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Pflichtangaben bei Google AdWords-Werbung

Der BGH hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 06.06.2013 - Az.: I ZR 2/12) zur Platzierung von Pflichtangaben im Rahmen der Google AdWords-Werbung getroffen.

Inhaltlich ging es um Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerberecht, u.a. um den bekannten Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie...".

Die Beklagte bewarb ein Arzneimittel mittels zweier AdWords-Texte.

Anzeige 1:

Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel - große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung

Anzeige 2:

Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel - große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung
www.xy
.de/Pflichttext_hier

Die Überschriften der Anzeigen ("Bei entzündeten Atemwegen") waren als Link ausgestaltet. Der User wurde dabei auf die Internsetseite der Beklagten geführt. Nach mehrfachem Scrollen konnte der Verbraucher dann die erforderlichen Pflichtangaben finden. Auf den Internetseite selbst befand sich neben den Pflichtangaben noch weiterer Text.

Bei der Anzeige 2 war nur die Überschrift als Anzeige ausgestaltet. Die Zeile "www.xy.de/Pflichttext_hier" war hingegen normaler Text ohne eine Verlinkung.

Der BGH hat beide Anzeigen als wettbewerbswidrig eingestuft, da sie nicht ausreichend die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthielten.

Zunächst stellen die Karlsruher Richter fest, dass bei AdWords-Anzeigen die Pflichtangaben-Texte nicht zwingend im Anzeigentext selbst stehen müssten. Vielmehr sei dem User bekannt, dass es sich bei den AdWords-Anzeigen regelmäßig nur um schlagwortartige Kurzangaben handeln würde. Erforderlich sei jedoch, dass der AdWords-Text einen klar erkennbaren Link-Hinweis enthalte, wo der User diese Pflichtangaben nachlesen könne.

Anzeige 1 erfülle diese Voraussetzung nicht, da für den Betrachter nicht ersichtlich sei, wo er die Pflichtangaben auffinde. Es genüge nicht, dass die Überschrift den Link enthalte. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den Begriff "Pflichtangaben" oder eine entsprechend eindeutige Formulierung zu wählen.

Anzeige 2 enthalte zwar einen textlichen Hinweis, dieser sei jedoch nicht als Link ausgestaltet, so dass die Werbung ebenfalls wettbewerbswidrig sei.

Darüber hinaus weist der BGH darauf hin, dass es generell unschädlich sei, wenn auf der verlinkten Landing-Page, auf der die Pflichtangaben platziert sind, der User scrollen muss. Enthält die Landing-Page aber noch sonstigen, weiteren Text, reicht es nicht aus, an den Anfang der Webseite zu verlinken, sondern die Pflichtangaben müssen direkt mittels einer Sprunkgmarke ("Anker-Tag") aufgerufen werden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine wichtige, wegweisende Entscheidung zu den Anfordernissen von Pflichtangaben bei Online-Anzeigen.

Die Argumentation des BGH kann auf Pflichtangaben aus anderen Rechtsgebieten (z.B. Angaben nach der PAngVO oder Hinweispflichten nach der EnVKV) entsprechend übertragen werden.

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