Die Preiserhöhung bei Amazon Prime war rechtswidrig, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.2025 - Az.: 12 O 293/22).
Amazon hatte im September 2022 die Preise für seinen Dienst Amazon Prime erhöht, und zwar von 69,00 EUR auf 89,90 EUR jährlich. (bei monatlicher Zahlung von 7,99 EUR auf 8,99 EUR). Die Klausel, auf die sich Amazon berief, lautet:
"Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachdienlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: „Änderung der Mitgliedsgebühr“), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem sich unsere eigenen Kosten und/oder Steuern und/oder Ausgaben insgesamt reduzieren oder erhöhen. Somit werden wir Kostensteigerungen nur an Sie weitergeben, wenn und soweit diese nicht durch anderweitige Kostenreduzierungen ausgeglichen werden.
Wir werden keine Änderungen der Mitgliedsgebühr vornehmen, die sich auf das vertragliche Gleichgewicht zwischen dem Prime-Service und der von Ihnen dafür erbrachten Mitgliedsgebühr auswirken (…)."
Die klägerische Verbraucherzentrale stufte dies als unzulässig ein.
Das LG Düsseldorf gab den Verbraucherschützern hinsichtlich dieses Punktes Recht.
Die Klausel stelle einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.
Der Verbraucher könne nicht nachvollziehen, wann und in welchem Umfang eine Preisänderung erfolgen würde. Insbesondere der Verweis auf “generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation” sei zu unbestimmt.
Die Klausel eröffne Amazon einen unkontrollierten Spielraum zur Preisanpassung.
Zudem könne Amazon den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen, sodass eine langfristige Kalkulation mit Preisanpassungsklauseln nicht erforderlich sei.
"Die beanstandete Klausel (...) verstößt ebenfalls gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, indem sie nicht hinreichend klar und verständlich ausgestaltet ist.
Für den durchschnittlich verständigen und informierten Verbraucher ist das in der betreffenden Klausel genannte Kriterium „generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation" nicht tauglich, um etwaige Anhebungen vorherzusehen bzw. ergangene Preisanpassungen auf Plausibilität überprüfen zu können.
Bei der Inflation handelt es sich gerade nicht um eine feste, von dritter Seite bestimmte Größe wie beispielsweise den Basiszinssatz, bei welchem der Verbraucher unter Umständen an Hand einer bestimmten Entwicklung in der Vergangenheit die möglichen Preisanpassungen in der Zukunft abschätzen könnte."
Und weiter:
"Ferner ist hier der Zuschnitt der über das Prime-Angebot erbrachten Dienstleistungen zu betrachten. Es handelt sich um ein weit diversifiziertes Angebot an verschiedenen Leistungen, die vom kostenfreien und schnelleren Versand bis hin zu Streaming-Angeboten reichen. Eine Plausibilitätsprüfung der Preisanpassung an Hand des Kriteriums „wesentliche Kostensteigerung durch Inflation“ ist dem Verbraucher durch die Kopplung der unterschiedlichsten Marktsegmente schlicht unmöglich.
Neben den weiteren in der Klausel aufgeführten und durchaus nachprüfbaren Kriterien - beispielsweise Lohnerhöhungen oder gestiegene Produktionskosten - eröffnet das Kriterium der Kostensteigerung durch Inflation ein gleichsam unüberprüfbares Einfallstor für jedwede von Unternehmensseite gewünschte Preiserhöhung.
Genau dies soll aber auch unter Berücksichtigung des Flexibilitätserfordernisses des Verwenders vermieden werden."
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.