Ein privater Livestream darf nicht ohne Zustimmung des Betroffenen im Internet veröffentlicht werden (OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2026 - Az. 15 W 48/26).
Der Kläger nahm an einem privaten Livestream teil. Ohne sein Wissen wurden Tonaufnahmen seiner Stimme gemacht. Der Beklagte veröffentlichte diese Aufnahmen später in einem öffentlichen Online-Livestream. Dabei war der Kläger durch seinen Vornamen und seinen Plattformnamen erkennbar.
Die nicht genehmigte Veröffentlichung der Stimme sei eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
Grundsätzlich dürfe jeder Mensch selbst bestimmen, ob seine Stimme aufgenommen und anderen vorgespielt oder veröffentlicht werde.
Im vorliegenden Fall sei insbesondere maßgeblich, dass die Äußerungen aus einem privaten Livestream stammten und nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis bestimmt waren. Der spätere öffentliche Livestream machte diese privaten Aussagen einer unbeschränkten Zahl weiterer Personen zugänglich.
Ein berechtigtes Informationsinteresse des Beklagten sei nicht erkennbar. Deshalb überwiege das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Vertraulichkeit seiner gesprochenen Worte:
“Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (…).
Die angegriffene Veröffentlichung des Antragsgegners in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform C. verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers.
aa) Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar.
Ein Gegenkommentar auf der Plattform sei keine gleichwertige Alternative, weil es nicht um den Inhalt der Aussagen ging, sondern um die unerlaubte Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Stimme:
“Die vom Antragsgegner eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung vom Antragsgegner veröffentlicht wurde.”