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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Rabattaktionen müssen zeitlich nicht begrenzt werden

Nach Ansicht des OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.05.2013 - Az.: 4 U 217/12) müssen Rabattaktionen nicht zeitlich begrenzt werden.

Die Beklagte warb mit der Aussage

"+++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++“

für sogenannte Küchenwertschecks. Der Kunde erhielt 500,00 EUR Rabatt ab einem Einkaufswert von 2.500,- EUR, 1.000,- EUR ab einem Einkaufswert von 5.000,- EUR und 2.500,- EUR ab einem Einkaufswert von 10.000,- EUR.

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da nicht klar angegeben sei, wann diese Aktion ende und somit die Transparenzpflichten des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr.4 UWG nicht eingehalten worden seien.

Die Beklagte erwiderte, dass sie bewusst kein Enddatum gesetzt habe, da dieses im Vorwege nicht planbar sei. Das Ende der Rabattaktion hänge von der konkreten Nachfrage ab. In jedem Fall sei geplant, die Maßnahme nicht über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen, daher auch der Hinweis, dass sie "nur für kurze Zeit" gelte.

Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen und einen Wettbewerbsverstoß verneint.

Die Beweislast für eine Rechtsverletzung liege grundsätzlich bei der Klägerin. Dies gelte auch bei firmeninternen Ereignissen wie im vorliegenden Fall.

Der Klägerin sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte die Rabattaktion tatsächlich von vornherein in einem exakten Rahmen zeitlich begrenzen wollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte für einen unbestimmten Zeitraum geplant habe.'

Für die Beklagte habe auch keine Pflicht bestanden, die Werbeaktion terminlich zu beschränken. Da der Gesetzgeber im Jahr 2004 alle einschränkenden Bedingungen für etwaige Sonderveranstaltungen beseitigt habe, widerspräche eine solche Pflicht der Absicht der Legislative.

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