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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Rechtsverletzer muss bei Wayback Machine auf Löschung drängen

Eine Zeitung muss bei falscher Berichterstattung auch die Löschung von abrufbaren Archivkopien in der Wayback Machine veranlassen.

Enthalten die Archivkopien der Wayback Machine noch die ursprünglichen Rechtsverstöße, ist der Rechtsverletzer verpflichtet, sich an die Wayback Machine zu wenden und die Löschung zu verlangen (BGH, Urt. v. 31.03.2026 - Az.: VI ZR 157/24).

Über die Klägerin, eine bekannte Sängerin, berichtete die verklagte Zeitung eine falsche Tatsache. Der Artikel wurde online veröffentlicht und von Dritten kopiert. Einige dieser Kopien wurden im Internetarchiv Wayback Machine gespeichert. Dort waren sie zwar nicht über Suchmaschinen auffindbar, konnten aber noch individuell aufgerufen werden. 

Die Sängerin verlangte, dass die Zeitung auch insoweit auf eine Löschung hinwirkte.

Der BGH hat diesen Anspruch bejaht.

Die Beklagte müsse demnach hinsichtlich der in der Wayback Machine gespeicherten Kopien auf eine Löschung hinwirken.

Bei den Archivseiten handle es sich um digitale Kopien der ursprünglichen Berichterstattung. Für solche Kopien hafte die Beklagte als unmittelbare Störerin. Es verwirkliche sich die typische Gefahr, dass sich ein einmal veröffentlichter Internetartikel weiterverbreite.

Entscheidend sei, dass die Beiträge weiterhin abrufbar gewesen seien. Unerheblich sei, dass die Inhalte auch nicht mehr in den Suchmaschinen auftauchten. Für eine fortdauernde Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genüge es, wenn die Inhalte zumindest noch auf der Webseite auffindbar seien.

Zwar sei die Eingriffsintensität geringer als bei über Suchmaschinen leicht auffindbaren Beiträgen. Dies betreffe aber nur die Frage der Zumutbarkeit. Eine völlige Unerheblichkeit liege nicht vor.

Die verlangte Maßnahme, also die Information an den Archivbetreiber über die Falschmeldung und die Aufforderung zur Löschung, sei geeignet und zumutbar. Die Beklagte müsse die Archivkopien nicht selbst aufspüren, sondern lediglich auf die konkret benannten Inhalte hinwirken.

"Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. 

Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289)."

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