Sind Rubellose und die dazugehörigen Werbeflyer nicht aufreißerisch, sondern schlicht gestaltet, so liegt keine Verletzung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vor, so das LG Wiesbaden <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile schlicht-gestaltete-rubellose-verstossen-nicht-gegen-gluecksspielwerbeverbot-11-o-29-09-landgericht-wiesbaden-20090727.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.07.2009 - Az.: 11 O 29/09).
Die Beklagte bot Rubellose an und bewarb sie mit entsprechenden Flyern. Die Lose waren in einem schlichten Gelb-/Gold-Ton gestaltet und hatten in etwa Postkartengröße.
Die Klägerin, eine Interessenvereinigung für Buchmacher auf dem Gebiet von Pferdewetten, hielt dies für rechtswidrig, da die Ausgestaltung gegen das Werbeverbot des GlüStV verstoße.
Dem sind die Wiesbadener Richter nicht gefolgt. Die Gestaltung der Rubellose - gedecktes Gold mit mattem Gelb - überschreite nicht die Grenze zur verbotenen Glücksspiel-Werbung. Vielmehr sei die Farbwahl so ausgewählt, dass die Lose optisch nicht weiter auffielen. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der Verbraucher ohnehin an eine gewisse Reizüberflutung gewöhnt sei.
Eine bestimmte Anreizwirkung könne der farblichen Gestaltung zwar nicht gänzlich abgesprochen werden, so die Juristen. Jedoch sei sie weit davon entfernt, zum Glücksspiel aufzufordern oder zu ermuntern.