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Kategorie: Presserecht

LG Berlin: Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründet Anspruch auf Schmerzensgeld

Wegen der unwahren Behauptung, die Betroffene unterstütze den Peiniger ihrer Tochter, steht der Betroffenen neben dem Anspruch auf Richtigstellung auch ein Anspruch auf ein spürbares Schmerzensgeld zu <link http: www.online-und-recht.de urteile erhebliches-schmerzensgeld-neben-widerrufsanspruch-27-o-43-09-landgericht-berlin-20091110.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 10.11.2009 - Az.: 27 O 43/09).

Die Beklagte berichtete in einem Fernsehbeitrag in der Sendung "Punkt 12"

"Sowie in einem ähnlichen Fall auch Sandra R., ihr Lebensgefährte misshandelte und missbrauchte sogar die gemeinsame Tochter, doch Sandra R. unterstütze ihren Freund."

Außerdem wurde ein ungepixeltes Bild der Klägerin gezeigt. Das gegen den Lebensgefährten laufende Strafverfahren war mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte einen Widerrufsanspruch sowie Schmerzensgeld geltend.

Das LG Berlin sprach der der Klägerin neben dem Widerruf auch ein Schmerzensgeld iHv. 40.000,- EUR zu.

Die unwahre Tatsachenbehauptung genieße nicht den Schutz der Meinungsfreiheit und stelle eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Sie sei durch das eingeblendete Bild sowie den Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens für ihren Bekanntenkreis eindeutig identifizierbar. Der Vorwurf, sie unterstütze den Peiniger ihrer Tochter, sei in hohem Maße herabwürdigend.

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