Der Anbieter eines Sharehosting-Dienstes, der trotz Kenntnis der Urheberrechtsverletzungen nicht aktiv wird, haftet auf Schadensersatz und Unterlassung <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 11.07.2014 - Az.: 21 O 854/13).
Der verklagte Dienstleister, der Sharehoster war, wurde mehrfach auf urheberrechtswidrige Dateien hingewiesen, die einer seiner User hochgeladen hatte. Gleichwohl entfernte die Beklagte diese Dateien nicht bzw. nicht vollständig.
Das LG München hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall dann nicht die Haftungsprivilegien des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __10.html _blank external-link-new-window>§ 10 TMG greifen, sondern der Dienst ganz normal nach den herkömmlichen Regelungen auf Schadenersatz und Unterlassung hafte.
Bereits das LG Frankfurt a.M. <link http: www.dr-bahr.com news filehoster-netloadin-haftet-fuer-nicht-geloeschte-urheberrechtswidrige-dateien-auf-schadensersatz.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.02.2014 - Az.: 2-06 O 319/13) hatte in der Vergangenheit identisch entschieden.