Das BVerfG <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile untersagungsverfuegung-gegen-sportwetten-kann-sofort-vollzogen-werden-bundesverfassungsgericht--20090320.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.03.2009 - Az.: 1 BvR 2410/08) hat entschieden, dass die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten erlaubt ist, wenn nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren das behördliche Verbot wahrscheinlich rechtmäßig ist.
Nach der Grundlagen-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2006 zur Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Glücksspiel-Monopols seien die rechtlichen Vorgaben klar, so die höchsten deutschen Richter. Das Monopol sei gerechtfertigt, wenn es der Suchtprävention diene.
Das geltende Niedersächsische Glücksspielgesetz erfülle - jedenfalls nach summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren - diese Anforderungen. Eine behördliche Maßnahme, die auf dieser gesetzlichen Grundlage beruhe und die einem privaten Sportwetten-Vermittler eine Untersagung ausspreche, dürfe auch sofort vollzogen werden.
Nur wenn dem privaten Vermittler die wahrscheinlich rechtswidrige Vermittlung von Sportwetten mit sofortiger Wirkung untersagt und dieses Verbot auch notfalls mit behördlichem Zwang umgesetzt werden dürfe, könne dem verfassungsmäßig legitimen Ziel der Suchtprävention entsprochen werden.