Ein Spieler hat gegen einen Sportwetten-Anbieter einen Rückzahlungsanspruch, wenn dieser keinen Abgleich mit dem Spielersperrsystem OASIS vornimmt und daher eine Selbstsperre missachtet (LG Hamburg, Urt. v. 12.04.2023 - Az.: 304 O 162/22).
Der Kläger war glücksspielsüchtig und hatte sich in der Vergangenheit sperren lassen.
Die Beklagte betrieb lokale Wettannahmestellen und vermittelte dort private Sportwetten. Ein Abgleich mit dem offiziellen Sperrsystem OASIS, in dem die Selbstsperren von Spielern eingetragen sind, erfolgte nicht.
Der Kläger spielte in den Räumlichkeiten der Beklagten und erlitt einen Verlust von rund 6.000,- EUR.
Diesen verlangte er nun ersetzt.
Zu Recht, wie das LG Hamburg nun entschied.
"Aus § 8 Abs. 1 GlüStV 2021 geht (...) hervor, dass zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales Sperrsystem zu unterhalten ist, gem. § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 dürfen gesperrte Spieler nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Die Norm dient somit auch den Schutz des Einzelnen. (...)
Dieses Schutzgesetz wurde durch die Beklagte verletzt. Schließlich dürfen gem. § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 gesperrte Spieler nicht am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind zudem gem. § 8 Abs. 3 S. 1 GlüStV 2021 verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei gem. § 23 GlüStV 2021 vorzunehmen.
Diesen Pflichten kam die Beklagte nicht nach.
Die Beklagte, die als Vermittlerin von Glücksspiel in ihren Wettbüros auftrifft, ist dabei zunächst als Wettvermittlungsstelle nach § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 zu qualifizieren. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, führte die Beklagte keinerlei Kontrolle hinsichtlich gesperrter Spieler durch und ermöglichte diesen so die Teilnahme an Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen."
Und weiter:
"Diese Pflicht ist auch nicht durch den Umstand, dass die Beklagte zumindest zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf das Spielersperrsystem OASIS zugreifen konnte, entfallen.
Dabei sieht die Kammer, dass die Umsetzung der Regulierung des Glücksspielmarktes durch staatliche Stellen für die Beklagte zu großer Unzufriedenheit führte. Dies vermag die Schutzpflichten aus § 8 GlüStV 2021 indes nicht entfallen lassen.
Schließlich obliegt es einzig und allein der Beklagten, als Betreiberin von Wettbüros den ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem GlüStV 2021, die u.a. das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen sollen (§ 1 S. 1 Nr. 1 GlüStV 2021), nachzukommen.
Es ist zudem einzig und allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen, über keine Genehmigung zu verfügen und in der Folge auch nicht auf das Sperrsystem OASIS zugreifen zu können. Andererseits würde das Genehmigungserfordernis auch völlig leerlaufen.
Zudem ist zu beachten, dass § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 lediglich auf das Bestehen einer Spielsperre abstellt. Daher kann offen bleiben, ob der Kläger den Nachweis einer krankhaften Spielsucht geführt hat."