Ein privater Betreiber von Online-Wettspielen muss es nicht hinnehmen, dass ein staatlicher Glücksspielanbieter in einer Pressemitteilung darüber spekuliert, ob die behauptete Gewinnausschüttung nur ein PR-Gag ist, so das LG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile tipp24-muss-behauptung-ueber-pr-gag-von-staatlicher-lotto-gesellschaft-nicht-dulden-325-o-366-09-landgericht-hamburg-20091208.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.12.2009 - Az.: 325 O 366/09).
Der private Veranstalter von Online-Wettspielen, das Unternehmen Tipp24, ging gegen den staatlichen Glücksspielanbieter aus Niedersachsen vor. Dieser hatte behauptet, dass der von dem Kläger ausgelobte Jackpot iHv. 31 Millionen EUR nur ein PR-Gang sein könne.
Dies hielt Tipp24 für unzulässig und klagte.
Die Hamburger Richter gaben Tipp24 Recht.
Bei der Äußerung der Beklagten handle es sich um eine Erklärung, deren Wahrheitsgehalt überprüft werden könne. Da Tipp24 nachgewiesen habe, dass der Hauptgewinn ausbezahlt worden sei, sei die Pressemitteilung der Beklagten unwahr und unzulässig.
Sie schädige den guten Ruf und das Ansehen von Tipp24, so dass ein unerlaubter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege.