Das VG Koblenz <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile neues-gluecksspielgesetz-rechtfertigt-keinen-sofortvollzug-einer-sportwetten-untersagungsverfuegung-verwaltungsgericht-koblenz-20090317.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.03.2009 - Az.: 5 L 52/09.KO) hat entschieden, dass ein neues Glücksspielgesetz nicht dazu führt, die gerichtlich angeordnete Aussetzung eines Sofortvollzuges gegen eine sportwettenrechtlicheUntersagungsverfügung wieder aufzuheben.
In der Vergangenheit hatte ein Vermittler von privaten Sportwetten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Ende 2008 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs erreicht.
Zum 01.01.2009 traten in Rheinland-Pfalz Änderungen im Landesglücksspielgesetz in Kraft, wonach die Anzahl der Lotto-Annahmestellen bis Ende 2011 reduziert wird. Das Land nahm diese Neuregelung zum Anlass, einen Abänderungsantrag bei Gericht zu stellen, um doch noch den Sofortvollzug der ursprünglichen Untersagungsverfügung zu erreichen.
Dies lehnten jedoch die Koblenzer Richter ab.
Auch das neue Gesetz entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Begrenzung der Annahmestellen auf 1.150 entspreche keinem schlüssigen Konzept. Kriterien zur Festlegung dieser Zahl seien auch im Vergleich mit den Regelungen anderer Bundesländer hier nicht erkennbar. Das Gericht ging daher von einer willkürlichen Regelung aus, die den Spielvermittler weiterhin in seinen Rechten verletze, so dass es bei der aufschiebenden Wirkung zu bleiben habe.