Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Vergnügungsteuer als unzulässig zurückgewiesen.
Für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erhebt das Land Berlin eine Vergnügungsteuer, deren Höhe sich nach dem Einspielergebnis des Spielgeräts bemisst und die von den Automatenaufstellern erhoben wird. Diese Steuer hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch das Erste Gesetz zur Änderung der Vergnügungsteuer zum 1. Januar 2011 von 11 auf 20 Prozent erhöht.
Hiergegen hatte ein Berliner Unternehmen, das gewerbsmäßig Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Es hatte gerügt, die neue Höhe der Steuer sei für es wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Unternehmen, die Spielautomaten ausschließlich in Gaststätten und nicht in Spielhallen aufstellten, seien von der Steuererhöhung wegen ihres geringen Umsatzes wesentlich stärker betroffen als die Spielhallenaufsteller.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung nicht geprüft. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Finanzgerichten zu klären.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2012 - VerfGH 175/11 -
Quelle: Pressemitteilung des VerfGH v. 04.06.2012