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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

LG Berlin: Verbotene Werbung mit Kleeblatt-Leuchtreklame durch Lotto-Annahmestellen

Das LG Berlin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile werbung-in-lotto-annahmestellen-darf-nicht-zum-mitspielen-anregen-landgericht-berlin-20090303.html _blank external-link-new-window>(Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08) hat entschieden, dass die Werbung in Lotto-Annahmestellen mit dem bekannten grünen Kleeblatt-Logo verboten ist.

Der Beklagte, ein Kiosk-Besitzer, betrieb in Berlin eine Lotto-Annahmestelle. Aufgrund Platzmangels war die Annahme von Lotto-Scheinen nicht vom sonstigen Sortiment wie Zeitschriften und Süßigkeiten getrennt. Außerhalb des Kiosks befand sich ein zur Straße hinragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem bekannten grünen Kleeblatt. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch einen Werbe-Aufsteller auf dem Gehweg platziert, der einen lächelnden Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand sowie die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" zeigte.

Die Berliner Richter verboten weitgehend die von dem Kiosk-Betreiber vorgenommenen Werbeaktivitäten. Da es sich bei Lotto um öffentlich veranstaltetes Glücksspiel handle, unterläge die Werbung den Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Danach sei Werbung grundsätzlich nicht erlaubt. Nur die Präsentation von Sachinformationen sei zulässig.

Diese Sachlichkeitsgrenze werde im Falle des Werbe-Aufstellers klar überschritten, so die Juristen. Die abgebildete lächelnde Person mit seinem Kugelschreiber fordere den Betrachter auf, mitzumachen und setze daher einen unerlaubten Anreiz.

Aber auch das grüne Kleeblatt-Symbol sei eine unzulässige Werbeform.

Das Leuchtelement stelle nicht lediglich eine Markennennung dar, sondern weise unübersehbar darauf hin, dass es sich bei dem Kiosk um eine Lotto-Annahmestelle handele. Es verfolge daher das Ziel des Absatzes von Lotto-Scheinen, was kennzeichnend für Werbung sei. An der Leuchtreklame sei zu beanstanden, dass diese entgegen den Vorgaben des GlüStV für Werbung keine deutlichen Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfemöglichkeiten enthalte.

Als rechtlich unbedenklich hingegen stufte das LG Berlin die räumliche Nähe zwischen den Lotto-Teilnahmescheinen und dem sonstigen Sortiment wie Zeitschriften und Süßigkeiten ein. Allenfalls dann, wenn bewusst und gezielt die Produkte zusammen platziert würden, um Jugendliche zum Glücksspiel zu verleiten, sei ein Rechtsverstoß gegeben.

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