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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Verbotenes Tombola-Glücksspiel im Internet bei 50 Cent Einsatz

Das LG Köln hat in einem aktuellen Urteil <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile verbotenes-tombola-gluecksspiel-im-internet-bei-50-cent-einsatz-landgericht-koeln-20090407.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 45/09) entschieden, dass Gewinnspiele auch dann verbotene Glücksspiele sind, wenn ihr Einsatz nur 0,50 Cent beträgt.

Die Beklagte bot im Internet die Möglichkeit, an einem Spiel mitzumachen, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut war und bei dem ein Teilnehmer ein Los für 0,50 Cent erwerben konnte, um damit an der Verlosung für Sachpreise teilzunehmen.

Die Kölner Richter sahen hierin ein unzulässiges und verbotenes Glücksspiel, da für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über einen Gewinn vom Zufall abhänge. In dieser konkreten Ausgestaltung verstoße die Beklagte gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV), da sie dieses Glücksspiel öffentlich über das Internet anbiete, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie aufgrund des Einsatzes von 50 Cent erlaubte Gewinnspiele veranstalte, die nicht unter die Vorschriften des GlüStV fielen. Denn die konkrete Ausgestaltung des Spiels animiere die Spieler dazu, mehr als ein Los zu erwerben, da dies die Gewinnchancen erhöhe und auch den Beginn einer Ausspielung herbeiführen könne. Die Teilnahme sei gerade nicht auf 50 Cent beschränkt, sondern ziele darauf ab, den Einsatz jederzeit zu erhöhen.

Mit den im Fernsehen bekannten Gewinnspielen sei das Angebot der Beklagten auch nicht zu vergleichen. Zum einen sei dort immer wieder ein neuer Entschluß des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen. Zum anderen seien die Spielabläufe der TV-Gewinnspiele nicht auf eine Mehrfachteilnahme ausgelegt.

Schließlich könne nicht jedes beliebige Spiel ohne Erlaubnis im Internet angeboten werden, nur weil der jeweilige Einsatz auf 50 Cent beschränkt sei, da ja immer eine schrittweise Erhöhung der Gewinnchance durch einen weiteren Einsatz von 50 Cent möglich sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

Um es höflich auszudrücken: Die richterliche Entscheidungsgründe sind sehr ergebnisorientiert. Oder anders formuliert: Was nicht sein darf, ist nicht.

Erstaunen rufen vor allem solche Passagen hervor:

"Dagegen spricht auch folgende Erwägung: Wäre die Rechtsauffassung der Antragsgegner richtig, könnte künftig jedes beliebige Glücksspiel ohne Erlaubnis und auch im Internet veranstaltet werden, sofern nur der jeweilige Grundeinsatz auf 0,50 € beschränkt wäre und jede schrittweise Erhöhung der Gewinnchance durch einen weiteren Einsatz von jeweils 0,50 € möglich wäre."

Um nicht in größere Argumentationsschwierigkeiten zu kommen, erwähnen die Richter die bisherige jahrzehntelange Rechtsprechung, die bei einem Einsatz von bloß 0,50 EUR keinen erheblichen Einsatz und damit auch kein Glücksspiel angenommen hat, noch nicht einmal.

Genauso differenziert wird dann mit dem Argument der Beklagten umgegangen, dass bei dieser Interpretation sämtlich Call-in-Formate im Fernsehen und Rundfunk ebenso unzulässig wären. Anscheinend hat die Richter dann aber doch der Mut verlassen, ihre eigene Ansicht konsequent weiterzudenken, denn in den Entscheidungsgründen heißt es dann:

"Dieses Spielangebot der Antragsgegnerin zu 1) ist auch nicht mit dem Fall der Mehrfachteilnahme an den aus dem Fernsehen bekannten Gewinnspielen zu vergleichen. Zum einen ist bei den letztgenannten Gewinnspielen immer wieder eine neue Entschließung des Teilnehmers erforderlich, durch zumeist telefonische Kontaktaufnahme erneut an dem Spiel teilzunehmen.

Zum anderen sind diese Gewinnspiele keineswegs vom anzunehmenden oder kommunizierten Spielablauf in vergleichbarer Weise darauf angelegt, durch eine Mehrfachteilnahme die Gewinnchance zu erhöhen. Denn die Annahme liegt keineswegs fern, dass an einer Ausspielung ein Anrufer mit den von ihm zur späteren Individualisierung angegebenen Daten nur einmal teilnehmen kann."

Bei den Fernseh-Gewinnspielen soll also aufgrund des neuen Entschlusses kein einheitliches Spiel vorlegen, während bei der Online-Tombola, wo der User ja ebenfalls einen neuen Entschluss fassen und aktiv werden muss, alles ganz anders sein soll?

Geradezu abenteuerlich ist dann die Behauptung des Gerichts, dass TV-Gewinnspiele nicht auf Mehrfachteilnahme angelegt seien. Von Beginn an ist exakt dieser Punkt der Mehrfachteilnahme einer der von den Verbraucherverbänden heftigst und am meisten kritisiertesten Punkte bei den Call-In-Formaten. Daher sah und sieht sowohl der Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste als auch die alte und neue Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ein ausdrückliches Verbot der Mehrfachteilnahme vor.

Welches Ergebnis das Gericht haben wollte, ergibt sich schließlich aus diesen Worten:

"Im Übrigen erscheint es der Kammer nicht angängig, aus einer möglicherweise festzustellenden Praxis einzelner Fernsehsender, Gewinnspielabläufe zu kommunizieren, die sich mehr und mehr in eine Grauzone des nach dem RStV noch Zulässigen bewegen, auf die Auslegung von § 8 a RStV zu schließen.

Vielmehr ist der Wortlaut der Vorschrift im vorbeschriebenen Sinne eindeutig und unmissverständlich. Anhaltspunkte, dass mit der Regelung eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Praxis von Fernsehsendern gestattet werden sollte, sind nicht ersichtlich und auch von den Antragsgegnern nicht aufgezeigt worden."

Insgesamt hinterlässt die Entscheidung einen mehr als unbefriedigenden Eindruck. Objektiv gesehen ist das Ergebnis durchaus vertretbar, denn es fehlt zu dem Punkt des erheblichen Einsatzes an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Art und Weise wie das LG Köln dieses Problem löst, überzeugt jedoch noch nicht einmal im Ansatz: Ohne sich mit der inzwischen gesicherten instanzgerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, wird hier vom Ergebnis her argumentiert, ohne nähere Sachargumente. Insbesondere der angebliche Unterschied zwischen der Internet-Tombala und den TV-Gewinnspielen ist nicht ersichtlich.

Es bleibt zu hoffen, dass die Beklagten in die nächsthöhere Instanz gehen, um dieses Urteil nicht rechtskräftig werden zu lassen. Andernfalls ist bereits jetzt voraussehbar, dass diese Entscheidung von den Vertretern des staatlichen Glücksspiel-Monopols - wieder einmal - instrumentalisiert werden wird.

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