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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Vergabe eines Hygiene-Gütesiegels nur bei besonderen Anforderungen

Das LG Berlin hat entschieden <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-nicht-amtlichen-hygiene-zertifikat-irrefuehrend-15-o-249-09-landgericht-berlin-20100202.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.02.2010 - Az.:15 O 249/09), dass ein Gütesiegel an Unternehmen nur dann vergeben werden dürfe, wenn an die Vergabe höhere als die gesetzlichen Anforderungen geknüpft werden.

Die Beklagte bietet Hygieneberatungsdienstleistungen an. Sie prüft, berät und schult gegen Entgelt verschiedene Betriebe, wie z.B. Nagelstudios und Massagepraxen.

Die Beklagte verlieh nach erfolgreicher Prüfung an die Unternehmen ein von ihr entworfenes Gütesiegel. Für die Vergabe des Siegels war es lediglich erforderlich, dass seitens der Betriebe die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden.

Der Kläger, ein in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zur Klage befugter Verband, sah hierin eine unlautere Irreführung der Verbraucher. Das Zertifikats erwecke nämlich den Eindruck, dass für dessen Erlangung hohe Qualitätsanforderungen erfüllt werden müssten. Dies sei dadurch, dass lediglich eine Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen muss, aber gerade nicht der Fall.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Dies begründete sie damit, dass das Zertifikat lediglich die Einhaltung eines einheitlichen Hygienestandards in den verschiedenen Branchen symbolisiere.

Das Landgericht Berlin gab dem Kläger Recht.

Nach seiner Auffassung würde der von dem Gütesiegel angesprochene  Kunde der Betriebe, wie z. B. der Massagepraxis oder dem Nagelstudio, davon ausgehen, das die jeweiligen Betriebe erhöhte Hygieneanforderungen erfüllen. Dies sei aber nicht der Fall.

Dadurch, dass bei den Verbrauchern eine Fehlvorstellung vorliege, sei eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung der Beklagten gegeben.

Aufgrund dieses Ergebnisses sei die Beantwortung der Frage, ob durch die Bewerbung des Zertifikats auch eine Irreführung der von der Beklagten angesprochenen Unternehmen vorliegt, für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung.

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