Nach Ansicht des OVG Berlin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile vermitteln-von-online-sportwetten-durch-private-in-berlin-weiter-strafbar-ovg-1-s-141-10-oberverwaltungsgericht-berlin-20101105.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.11.2010 - Az.: OVG 1 S 141.10) ist auch nach den Entscheidungen des EuGH aus September 2010 das Vermitteln von privaten Online-Sportwetten weiterhin strafbar und somit verboten.
Vielmehr erklärten die Robenträger, dass das Vermitteln und Veranstalten privater Internet-Sportwetten verboten bleibe und weiterhin als Straftat zu qualifizieren sei. Dies gelte trotz der Entscheidung des EuGH zum GlüStV vom 08.09.2010. Denn nach Ansicht des Gerichts gebe die Rechtsprechung des EuGH keinen Anlass dafür, dass das Internet-Sportwettenverbot gemeinschaftsrechtswidrig oder verfassungswidrig sei.
Vielmehr sei die Entscheidung des EuGH dahingehend zu interpretieren, dass das Verbot der Vermittlung von Online-Sportwetten gerechtfertigt sei, um übermäßiges Spielen und damit zusammenhängende Ausgaben zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und Jugendliche zu schützen. Selbst wenn man einige Teile des Vertrages als gemeinschaftswidrig einstufen würde, seien die übrigen Teile weiterhin rechtmäßig.