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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Versandkosten-Anzeige bei Google Shopping wettbewerbswidrig

In einem von uns betreuten Verfahren hat das LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com download lg-hamburg_04-06-2014_315-o-150-14.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14) entschieden, dass die derzeitige Versandkosten-Angabe bei Google Shopping nicht rechtskonform ist.

Der Beklagte warb online bei Google Shopping für sein Produkt. Wie bei Google Shopping üblich wurden die Versandkosten nur im Rahmen eines Mouse-Over-Effektes eingeblendet. Und auch nur dann, wenn der User über die Produktabbildung mit dem Maus-Zeiger fuhr. Bewegte er die Maus hingegen über die Produktbezeichnung, die Preisangabe oder den Anbieter, erschien die Angabe der Versandkosten nicht.

Auf der Landing-Page des Beklagten waren die Versandkosten ordnungsgemäß angegeben.

Das LG Hamburg entschied, dass diese Ausgestaltung gegen die PAngVO verstößt und rechtswidrig ist. Der Mouse-Over-Effekt sei nicht ausreichend. Zum einen bereits deswegen, weil der User für eine Preisangabe die Maus über das Angebot bewegen müsse, wofür aber kein Anlass bestehe. Es hänge somit vom Zufall ab, ob der Link überhaupt wahrgenommen werde.

Zum anderen sei der Effekt räumlich begrenzt, da er nur bei der Produktabbildung auftrete, beim restlichen Teil des Angebots (Produktbezeichnung, Preisangabe und Anbieter) aber nicht.

Auch sei zu berücksichtigen, dass viele User Java Script aus Sicherheitsgründen deaktiviert hätten, so dass selbst bei der Produktabbildung nicht sichergestellt sei, dass eine Preisangabe erfolge.

Entsprechend der BGH-Rechtsprechung müssten Versandkosten bereits bei Preissuchmaschinen mit angegeben werden. Google Shopping sei zwar keine "klassische" Preissuchmaschine, jedoch könnten die zu Preissuchmaschinen gemachten Ausführungen nahtlos übertragen werden. Denn bei Google Shopping handle es sich (ebenfalls) um eine Preisvergleichsliste, da mehrere gleichartige Produkte unterschiedlicher Anbieter nebeneinander werbend unter Angabe der Preise angezeigt würden. Der Verbraucher befinde sich dabei in keiner anderen Situation als bei den "klassischen" Preissuchmaschinen.

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