Eine Videoüberwachung in einer Apotheke ist grundsätzlich umfassend erlaubt und darf auch den öffentlichen Kundenbereich erfassen, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen <link http: www.datenschutz.eu urteile zur-zulaessigkeit-einer-videoueberwachung-in-einer-apotheke-oberverwaltungsgericht-saarlouis-20171212 _blank external-link-new-window>(OVG Saarlouis, Urt. v. 12.12.2017 - Az.: 2 A 662/17).
Der Kläger betrieb eine Apotheke. Da es in der Vergangenheit regelmäßig zu erheblichen Warenverlust gekommen war, installierte er drei Videokameras. Die zuständige Datenschutzbehörde hielt dies nicht für gerechtfertigt und ordnete die Unterlassung der Videoüberwachung an. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Apotheker vor Gericht.
In der 1. Instanz vor dem VG Saarlouis <link http: www.datenschutz.eu urteile rechtliche-zulaessigkeit-der-videoueberwachung-in-einer-apotheke-verwaltungsgericht-saarlouis-20160129 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.01.2016 - Az.: 1 K 1122/14) differenzierte das Gericht: Die Beobachtung im öffentlichen Verkaufsraum sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege insbesondere keine abstrakte Gefährdungslage vor. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Situation gegeben sei, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise gefährlich sei. Die Überwachung des Betäubungsmittelschrankes im nicht-öffentlichen Bereich der Apotheke sei hingegen gerechtfertigt, weil nur die Mitarbeiter des Klägers betroffen seien und diese in die Aufnahmen eingewilligt hätten.
Das OVG Saarlouis gab dem Kläger in der Berufungsverhandlung nun auch hinsichtlich des öffentlichen Bereichs recht und hob die Anordnung der Behörde auf.
Es seien zwar keine konkreten Diebstähle verfolgt worden. Durch die Buchhaltung sei jedoch ein erheblicher Schwund und eine schlechte Ertragslage festgestellt worden, was den legitimen Rückluss auf Diebstähle zulasse. Im Jahr 2011 seien außerdem eine Lagerdifferenz in Höhe von etwa 44.000,- EUR zu verzeichnen gewesen, obwohl alle Kontrollmechanismen einen derartigen Verlust nicht ausgewiesen hätten.
Diese Differenz liege nach Angaben des Klägers über dem für Apotheken üblichen Normbereich. Im Verkaufsraum der Apotheke befänden sich überwiegend Regale mit Produkten mit geringem Volumen (z.B. Kosmetika), die leicht gestohlen werden könnten.
Diese Umstände reichten aus, um das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage azunehmen. Der Einsatz der Videoüberwachung auch im öffentlichen Kundenbereich sei daher gerechtfertigt.
Das Gericht betonte insbesondere, dass mildere, gleich wirksame Mittel zur Zweckerreichung nicht erkennbar seien. Der Einsatz von Wachpersonal stelle keine Alternative dar, weil die dadurch entstehenden Kosten für den Kläger wirtschaftlich nicht zumutbar seien.