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Kategorie: Onlinerecht

VG Düsseldorf: Werbe-Mails ohne Einwilligungsnachweis: Unternehmen trägt das Beweisrisiko

Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt eine datenschutzrechtliche Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde rechtmäßig.

Unternehmen, die elektronische Werbe-Nachrichten ohne nachweisbare Einwilligung der Empfänger versenden, müssen mit einer Verwarnung durch die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde rechnen (VG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2026 - Az.: 29 K 9714/24).

In dem vorliegenden Fall versandte die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich Internetportale und Online-Marketing, wiederholt Werbung an eine private E-Mail-Adresse.

Der Empfänger erklärte, er habe dem Erhalt der Nachrichten niemals zugestimmt und meldete die unerwünschten Zusendungen der Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese fragte die Klägerin nach der Herkunft der Daten und dem angewandten Double-Opt-In-Verfahren.

Die Klägerin behauptete, der Empfänger habe sich zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet, konnte jedoch keine Bestätigungs-E-Mail vorlegen.

Die Aufsichtsbehörde sprach daraufhin eine Verwarnung aus. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht.

Das VG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte damit die Verwarnung der Datenschutzbehörde.Die Klägerin tage als Verantwortliche die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.

Stütze sich ein Unternehmen auf eine Einwilligung, müsse es deren wirksames Zustandekommen nachweisen können.

Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse, von IP-Adressen und Zeitstempeln genüge dafür nicht:

"Kann der Verantwortliche den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht führen, so gilt die Einwilligung als nicht bzw. nicht wirksam erteilt. Es treten dieselben Rechtsfolgen ein wie bei tatsächlich fehlender wirksamer Einwilligung."

Aus IP-Daten lasse sich weder ableiten, wer sie genutzt habe, noch was konkret bestätigt worden sei. Aus IP-Adressen lasse sich kein sicherer Personenbezug zum Empfänger herstellen:

“Die Angabe der verarbeiteten Daten im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Mai 2024 „E-Mail: P.@web.de, IP 00.000.00.000, Datum: 2023-06-29 17:22:20, DOI IP: 00.000.00.000, DOI Datum: 2023-06-29 17:27:41“ ist zum Nachweis der erteilten Einwilligung ungeeignet.”

Die Angaben beweisen schon keine Beziehung zum Beschwerdeführer. Zwischen IP-Adresse und E-Mail-Adresse gibt es keinen notwendigen Zusammenhang. Sie werde Geräten zugewiesen, die an das Netz angebunden seien, mache die Geräte so adressierbar und damit erreichbar.

Nach der eigenen Verfahrensbeschreibung der Klägerin würden Bestätigungs-E-Mails gespeichert, doch habe sie keine einzige vorgelegt. Dies lege nahe, dass eine Bestätigung tatsächlich nie erteilt worden sei.

Die Werbe-E-Mails seien damit ohne gültige Einwilligung versandt worden.

Die Behörde habe mit der Verwarnung das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewählt.

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