Die Betreiberin eines Einrichtungshauses hatte eine Werbeaktion unter dem Motto "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am … regnet" gestartet. Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums Waren im Wert von mindestens 100 EUR bei der Klägerin erworben hatten, sollten für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnete, den Kaufpreis zurückerstattet bekommen.
Das beklagte Land Baden-Württemberg qualifizierte diese Werbeaktion als unerlaubtes Glücksspiel und untersagte sei.Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor.
Das VG Stuttgart <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.03.2012 - Az.: 4 K 4251/11) stellte fest, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel darstelle. Es sei nicht erkennbar, dass die Teilnahme an der Werbeaktion überhaupt gegen ein Entgelt des Kunden zumindest in verdeckter Form erfolge. Dies setze nämlich voraus, dass der Kunde seine grundsätzliche Kaufentscheidung zumindest zusätzlich in der Absicht treffe, dass er mit seinem Kauf eine Gewinnchance erwerbe.