Eine Werbung mit einem nicht mehr aktuellen UVP-Preis ist nur dann erlaubt, wenn der Werbende einen aufklärenden Zusatz hinzufügt (LG Hamburg, Urt. v. 10.01.2017 - Az.: 406 HKO 188/16).
Die Beklagte, eine Online-Optikerin, warb mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) der Firma X. Die Firma X hatte zwar in Vergangenheit eine solche UVP angegeben, aktuell jedoch von solchen Empfehlungen Abstand genommen. Es gab also gar keine UVP mehr.
Darüber hinaus warb die Beklagte bei Brillen mit Sehstärke mit einer UVP für das gesamte Produkt. Es gab jedoch nur einzelne UVP für die Brillengläser und die Fassungen. Die Beklagte hatte einfach die einzelnen UVP zu einer einheitlichen UVP zusammenaddiert.
Beides stufte das LG Hamburg als wettbewerbswidrig ein.
Die Werbung mit einer zeitlich überholten UVP sei nur dann erlaubt, wenn die Beklagte deutlich bei der Werbung darauf hinweise, dass es sich um eine veraltete Angabe handle. Dies sei hier nicht geschehen, so dass der Verbraucher in die Irre geführt werde.
Auch die reine Addition der UVP-Angaben zu einem Gesamtwert sei nicht zulässig, da eine solche Angabe objektiv nicht existiere.