Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile wohnungsdurchsuchung-nicht-gerechtfertigt-durch-strafrechtliches-gluecksspielverbot-2-bvr-1119-05-bundesverfassungsgericht--20090709.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 2 BvR 1119/05) noch einmal klargestellt, dass Hausdurchsuchungen, die auf Basis des alten Glücksspielrechts, also vor der Grundlagen-Entscheidung des BVerfG <link http: gluecksspiel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01), erfolgt sind, gegen Verfassungsrecht verstoßen und somit rechtswidrig sind.
In die Grundrechte dürfe nur eingegriffen werden, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliege. Die Durchsuchungsanordnung sei auf einen Anfangsverdacht gemäß <link http: bundesrecht.juris.de stgb __284.html _blank external-link-new-window>§ 284 StGB gestützt gewesen, der die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels verboten habe. Zu dem Zeitpunkt der Maßnahme sei die Strafvorschrift wegen eines Grundrechtsverstoßes gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_12.html _blank external-link-new-window>Art. 12 GG, die Berufsfreiheit, nicht anwendbar gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im März 2006, dass die alte Rechtslage im Glücksspielrecht verfassungswidrig sei. Insofern könne sie nicht als Basis für eine Hausdurchsuchung dienen.