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Kategorie: Onlinerecht

LG Karlsruhe: "Wunderbares Inzuchtsprodukt" kann straffreie Beleidigung sein

Die Äußerung "Hallo, Herr Herrmann, Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt" gegenüber dem Bayerischen Innenminister Herrmann kann eine straffreie Beleidigung sein <link http: www.online-und-recht.de urteile wunderbares-inzuchtsprodukt-zwar-strafrechtliche-beleidigung-aber-moeglicherweise-gerechtfertigt-landgericht-karlsruhe-20160720 _blank external-link-new-window>(LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.07.2016 - Az.: 4 Qs 25/16).

In der ARD-Talkshow hatte der CSU-Minister den bekannten Sänger Roberto Blanco als "wunderbaren Neger" bezeichnet.

Der Angeklagte, der ebenfalls dunkler Hautfarbe war, verfasste daraufhin ein Schreiben an Herrmann, in dem u.a. hieß:

"Ihre rassistische Gesinnung

Hallo, Herr H…,
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!

Mit freundlichen Grüßen
Dr. S…“

Nun stellte sich die Frage, ob es sich bei dieser Äußerung um eine strafbare Beleidigung handelte.

Das LG Karlsruhe stellt zunächst fest, dass die mit dem Begriff "Inzuchtprodukt" verbundenen Assoziationen äußert negativ seien. Der Begriff "Inzucht" bezeichne die Fortpflanzung naher Blutsverwandter miteinander. Diese sei in vielen Kulturen tabuisiert. In Deutschland werde der Beischlaf zwischen Verwandten in bestimmten Fällen sogar unter Strafe gestellt.

Die Bezeichnung des Geschädigten als "Inzuchtsprodukt" lasse sich zwar nicht konkret über den Grad der Verwandtschaft dessen Eltern aus. Ihr komme gleichwohl die negative Konnotation zu, der Adressat verdanke seine Existenz einem kulturell tabuisierten, rechtlich verbotenen Zeugungsakt und sei deshalb ehrverletzender Natur.

Tatbestandlich erfülle die Äußerung daher die Voraussetzungen einer Beleidigung.

Jedoch habe der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht, denn er könne sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen und habe daher in Wahrnehmung berechtigter Interessen <link https: www.gesetze-im-internet.de stgb __193.html _blank external-link-new-window>(§ 193 StGB) gehandelt.

Die von Herrmann gewählte Bezeichnung "Neger" sei nach allgemeinem Sprachgebrauch klar diskriminierender Natur. Wer eine solche Äußerung in aller Öffentlichkeit vor einem Millionenpublikum im Fernsehen tätige, müsse mit erheblichen scharfen Reaktionen rechnen. 

Der Angeklagte habe sein Schreiben nur wenige Tage nach der Ausstrahlung der Sendung getätigt und somit im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Worten des Innenministers. 

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