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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Zahlenmäßige Beschränkung von Spielgeräten auf 12 Stück pro Spielhalle

Besteht zwischen zwei Spielhallen keine öffentliche Fläche, so gilt die zahlenmäßige Begrenzung auf 12 Spielgeräte nach der SpielVO für beide Hallen zusammen, so das OLG Hamm <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile in-spielhalle-duerfen-maximal-12-spielgeraete-aufgestellt-werden-4-u-186-08-oberlandesgericht-hamm-20090303.html _blank external-link-new-window>(Urt v. 03.03.2009 - Az.: 4 U 186/08).

Die Beklagte betrieb in demselben Gebäude zwei Spielhallen, die im vorderen Bereich separate Eingänge aufwiesen. In beiden Spielhallen, die gemeinsam beaufsichtigt wurden, befanden sich 20 Spielautomaten. Im hinteren Bereich der Räumlichkeiten gab es die Möglichkeit über eine gemeinsame Garage von der einen in die andere Spielhalle zu gelangen, ohne dass der Besucher eine öffentliche Verkehrsfläche betreten musste.

Der Kläger, ein Mitbewerber, sah hierin einen Verstoß gegen die SpielVO, da die beiden Hallen als nur eine anzusehen seien und somit höchstens 12 Spielgeräte betrieben werden dürften.

Die Hammer Richter folgten dieser Ansicht und stuften das Handeln der Beklagten als wettbewerbswidrig ein.

Zwar verfügten die Spielhallen über zwei eigenständige Eingänge. Ausschlaggebend sei jedoch der Umstand, dass eine Verbindung durch die Garage bestehe. Da die Türen immer geöffnet seien, verstünde das Publikum die Garage nicht als reinen Parkraum, sondern vielmehr als Zugang zur zweiten Halle. Insofern sei eine einheitliche Betrachtung geboten, so dass beide Räumlichkeiten zusammen als nur eine Spielhalle anzusehen seien.

Daher müsse die Beklagte die Anzahl der Spielgeräte von aktuell 20 auf die maximal zulässige Zahl von 12 Stück reduzieren.

 

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