Das VG Hannover <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile zwangsgeld-vollziehbar-wenn-rechtsmittel-gegen-vollziehung-des-ausgangsbescheids-erfolglos-verwaltungsgericht-hannover-20090302.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 10 B 740/09) hat noch einmal klargestellt, dass auch im Falle einer nur vorläufigen Sportwetten-Untersagungsverfügung für den Fall des Verstoßes ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann.
Das Innenministerium aus Hannover untersagte einem Glücksspielvermittler, in Niedersachsen über das Internet für Glücksspiele zu werben und diese zu vermitteln. Eine Klage des Spielvermittlers sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage blieben erfolglos. Die Berufung des Spielvermittlers ist noch anhängig.
Das Ministerium verhängte gegen den Spielvermittler, der sein Angebot im Internet weiter vorhielt, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 €. Gegen den Zwangsgeldbescheid legte der Spielvermittler wiederum Klage ein und beantragte deren aufschiebende Wirkung.
Dies lehnte das VG Hannover ab.
Im Falle des Zwangsgeldes komme es lediglich auf die Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids und nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an. Einer Prognose über die Erfolgsaussichten der Berufung gegen den Ausgangsbescheid, bedürfe es daher nicht.
Da der Ausgangsbescheid mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen diesen zum Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes sofort vollziehbar war, sei das Zwangsgeld zulässig festgesetzt worden und dürfe daher auch eingetrieben werden.