Zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastrechte-Online-Portal existiert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da die Leistung hinreichend vergleichbar sind (BGH, Urt. v. 27.03.2025 - Az.: I ZR 64/24).
Die führende Fluggesellschaft Europas ging gegen bestimmte Aussagen vor, die von der Beklagten – einem Portal zur Durchsetzung von Fluggastrechten im Interesse betroffener Reisender – getätigt worden waren.
Dabei stützte sich die Klägerin unter anderem auf Bestimmungen des Wettbewerbsrechts.
Die Vorinstanz, das OLG Hamburg (Urt. v. 14.03.2024 - Az.: 15 U 132/22), verneinte ein solches Wettbewerbsverhältnis, vgl. unsere Kanzlei-News v. 07.06.2025.
Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und stellte fest, dass sehr wohl eine konkrete Konkurrenzverhältnis bestünde:
"Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht zu Unrecht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien abgelehnt. Die Parteien treten durch das hinreichend gleichartige Angebot, Fluggästen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu ermöglichen, miteinander in Substitutionswettbewerb. (...)
Die Klägerin bietet ihren Kunden durch Bereitstellung einer internetbasierten Eingabemöglichkeit die Möglichkeit, gegen die Klägerin gerichtete Entschädigungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend zu machen. (...)
Die Beklagte bietet Kunden der Klägerin an, mit Hilfe des Internetportals der Beklagten Entschädigungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen, und verlangt hierfür im Erfolgsfall ein Entgelt. Dabei erschöpft sich die Dienstleistung der Beklagten nicht im Angebot einer internetbasierten Eingabemöglichkeit, sondern ihr Service umfasst gegebenenfalls auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen mit anwaltlicher Hilfe.
(...) Die Angebote der Parteien sind aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Kunden der Klägerin als Endabnehmer (...) insoweit austauschbar, als sie jeweils die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei der Klägerin ermöglichen (...).
Kunden können sich zur Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche des Angebots beider Parteien bedienen. Die hierdurch begründete hinreichende Gleichartigkeit der Dienstleistungen wird nicht dadurch berührt, dass die Beklagte auch die mit anwaltlicher Hilfe unternommene gerichtliche Geltendmachung nicht freiwillig erfüllter Ansprüche, also eine über die Anmeldung von Ansprüchen hinausgehende Leistung, anbietet."