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LG Düsseldorf: Google-Haftung nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung

Google haftet für die rechtswidrigen Äußerungen Dritter nur dann, wenn es sich um einen offensichtlichen Rechtsverstoß handelt. Dafür ist es notwendig, dass bei einer Rechtsverletzung, die in einem etwa einstündigen Video begangen wird, die wesentlichen Passagen in dem Abmahnschreiben erwähnt und deren Rechtswidrigkeit erläutert wird. Geschieht dies nicht, ist Google nicht verpflichtet, selbst zu recherchieren (LG Düsseldorf, Urt. v.  26.06.2019 - Az.: 12 O 179/17).

Der Kläger beanstandete, dass bei Eingabe seines Namens auch ein Suchtreffer angezeigt werde, dessen Inhalt rechtswidrig sei. Er werde dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Unter anderem trug er gegenüber Google  vor, dass auf der beanstandeten Webseite ein Video gezeigt werde, aus der sich die Rechtswidrigkeit ergebe. Nähere Angaben zu den konkreten Passagen in dem Video machte er nicht.

Google löschte den Suchtreffer nicht. Daraufhin nahm der Kläger die Suchmaschine auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte einen Anspruch ab.

Denn es fehle an einem offensichtlichen Rechtsverstoß, der eine Haftung von Google  begründen könne. Der Suchmaschinen-Riese sei nicht verpflichtet gewesen, dass einstündige Video selbst auf etwaige Rechtsverletzung zu durchforsten. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers gewesen, außergerichtlich so konkret und detailliert vorzutragen, dass Google den Verstoß leicht und offensichtlich nachvollziehen könne:

"Die angeführte Manipulation, die sich der Beklagten nicht ohne Weiteres als offenkundig darstellt, lässt keinen Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussagen zu, der die Annahme der Rechtswidrigkeit auf den ersten Blick rechtfertigt.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, den ca. einstündigen Beitrag, aus dem der Kläger die Rechtswidrigkeit herleitet, zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob dieser Beitrag die Aussagen in dem streitgegenständlichen Blogeintrag rechtfertigt. Der Beklagten war eine eindeutige Beurteilung, ob die Interessen des Klägers die schutzwürdigen Belange des Internetseitenbetreibers überwiegen, nicht möglich. Vielmehr kommt es auf den Wahrheitsgehalt des in der Äußerung enthaltenen Tatsachenkerns an."

Daran fehle es im vorliegenden Fall, sodass eine Verantwortlichkeit von Google nicht in Betracht komme.

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